Die MWST ist eine Selbstveranlagungssteuer, was bedeutet, dass der Steuerschuldner selbst die Verantwortung dafür trägt, diese korrekt zu ermitteln. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (“ESTV”) hat das Recht, eingereichte MWST-Abrechnungen und somit Steuerabrechnungen und -ablieferungen innerhalb der Verjährungsfrist MWST-Prüfung zu unterziehen, Art. 78 MWST-Gesetz (“MWSTG”). Das Ergebnis der Kontrolle ist grundsätzlich mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen, welche den Umfang der Steuerforderung für die kontrollierten Perioden festsetzt. Der folgende Artikel soll aufzeigen, wie eine Kontrolle abläuft und abgeschlossen wird.