Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. Im Gegensatz dazu liegt ein Vorausvermächtnis vor, wenn der Erblasser ausdrücklich bestimmt, dass eine Zuwendung nicht angerechnet werden soll. Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht (Art. 632 ZGB).