Die AHV-Rente berechnet sich aufgrund des durchschnittlichen Einkommens, welches die versicherte Person zwischen dem Jahr, welches der Vollendung des 20. Altersjahres folgte, bis Ende des Kalenderjahres vor erreichen des Referenzalters erzielt hat. Dieses wird der Teuerung Rechnung tragend aufgewertet, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass frühere Einkommen heute höher ausfallen würden. Zusätzlich berücksichtigt werden für die Jahre der Kindererziehung Erziehungsgutschriften. Diese werden vom Jahr an gewährt, welches der Geburt des ersten Kindes folgt, und zwar bis und mit dem Jahr, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Sie werden bei verheirateten Versicherten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, hälftig in die Berechnung AHV-Rente einbezogen.