Sachverhalt: Die X AG mit Sitz in der Schweiz und einer österreichischen Registrierung für Umsatzsteuerzwecke liefert Ware an einen Kunden in Österreich. Als Incoterm wird “DDP” vereinbart und das Eigentum an der Ware geht erst bei Übergabe an den Kunden über. Für den Transport beauftragt sie den Spediteur Y, der die Ware bei der X AG abholen soll und die Ware beim Kunden Z in Österreich deponieren soll. Der Spediteur Y seinerseits beauftragt einen weiteren Spediteur A, der den Transport schliesslich ausführt. Beim deutsch-österreichischen Zoll meldet der Spediteur A die Ware nicht an, sondern fährt über den Zoll ohne eine Zollanmeldung vorzunehmen. Die zuständige Zollverwaltung stellt die Einfuhr der Ware nachträglich fest und erlässt gegen den Spediteur A eine Verfügung, in welcher sie die Einfuhrsteuer in Höhe von EUR 30 000.– sowie die Zollgebühren und eine Busse erhebt. In der Folge gelangt A an Y, und dieser schliesslich an die X AG, welche sich die Frage stellt, ob sie nach Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.