Gemäss Art. 259 OR muss ein Mieter Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen und Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. Der Gesetzgeber hat es für unverhältnismässig erachtet, den Vermieter zu verpflichten, jede noch so untergeordnete Unstimmigkeit im Gebrauch des Mietobjektes auf eigene Kosten beseitigen zu müssen. Daher obliegen dem Mieter kleine Ausbesserungen und Reinigungen. Beim sogenannten kleinen Unterhalt handelt es sich um eine Dauerpflicht zulasten des Mieters, welche nach der Übergabe des Mietobjektes beginnt und bis zur Rückgabe des Mietobjektes dauert. In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage, was unter den "kleinen Unterhalt" im Sinne von Art. 259 OR fällt, kontrovers diskutiert. Entsprechend unsicher sind Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen zuweilen, was sie ihren Mietern unter dem Titel "kleiner Unterhalt" in Rechnung stellen dürfen und was nicht.