Nach Art. 23 BV hat jede Person das Recht, Vereinigungen zu bilden und/oder sich daran zu beteiligen. Hingegen darf niemand gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Ein Verein ist eine juristische Person, die in Art. 60 ZGB als körperschaftliche Personenverbindung bezeichnet wird. Vereine können sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen. Einen wirtschaftlichen Zweck darf der Verein nur dann haben, wenn dieser zur Erfüllung der ideellen Ziele dient. Es gibt in der Schweiz schätzungsweise fast 100 000 Vereine.