Jedes Unternehmen muss alle Personen, von denen es Personendaten beschafft, über die Rahmenbedingungen der Datenbearbeitung transparent informieren. Die Informationen sollen es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte gemäss dem Datenschutzgesetz (revDSG) geltend zu machen. Dafür müssen ihnen zumindest die im Gesetz vorgesehenen Mindestinformationen zugänglich gemacht werden. Aufgrund dessen haben viele Unternehmen bereits ihre bestehenden Datenschutzerklärungen aktualisiert, oder sind gerade dabei. Vielen ist dabei jedoch nicht bewusst, dass aufgrund der Revision tatsächlich über die Beschaffung aller Personendaten informiert werden muss, was auch die Beschaffung der Personendaten der eigenen Mitarbeitenden oder von Bewerbenden betrifft. Im Folgenden wird erläutert, was bei der praktischen Umsetzung zu beachten ist und welche Ausnahmen von dieser Informationspflicht bestehen.